Vertragliche Schuldverhältnisse
von
Dr. Peter Huber, LL.M.
Professor an der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz
und
Dr. Ivo Bach
Professor an der Georg-August-Universität Göttingen
8., neu bearbeitete Auflage
www.cfmueller.de
Herausgegeben von Prof. Dr. Mathias Habersack
Peter Huber, Jahrgang 1966, seit 2000 Professor für Bürgerliches Recht, Internationales Privatrecht, Rechtsvergleichung an der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz.
Ausgewählte Veröffentlichungen: Huber/Faust, Schuldrechtsmodernisierung - Einführung in das neue Recht, 2002; Huber, Irrtumsanfechtung und Sachmängelhaftung, 2001; Kommentierung der Art. 45-101 CISG (in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 3); Bach/Huber, Internationales Privat- und Prozessrecht - Der Pflichtstoff.
Ivo Bach, Jahrgang 1978, seit 2016 Professor für Bürgerliches Recht, Medizinrecht, Europäisches und Internationales Privatrecht an der Georg-August-Universität Göttingen.
Ausgewählte Veröffentlichungen: Leistungshindernisse, 2017 (Habil.); Inhalt des Schuldverhältnisses (in: Staudinger, Eckpfeiler des Zivilrechts); Kommentierung der §§ 214-225, 232-240 BGB (in BeckOGK), der Art. 74-77, 79-80 CISG (in BeckOGK), sowie der der Art. 49-52 CISG (in: Kröll/Mistelis/Perales Viscasillas, Commentary on the CISG; Bach/Huber, Internationales Privat- und Prozessrecht - Der Pflichtstoff, 2020.
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Dieses Buch ist ein Lernbuch. Es wendet sich in erster Linie an fortgeschrittene Studierende, die sich auf das juristische Staatsexamen vorbereiten. Deshalb werden gewisse Grundkenntnisse im Schuldrecht vorausgesetzt. Das Buch soll also das einführende Lehrbuch nicht ersetzen. Dessen ungeachtet ist es auch geeignet, als Vertiefung begleitend beim „ersten Hören“ des Schuldrechts verwendet zu werden.
Die Art der Darstellung entspricht dem Konzept der Reihe Unirep Jura. Grundlage des Buches sind dementsprechend lehrbuchartige Ausführungen, die mit Fällen veranschaulicht und vertieft werden. Die Fälle werden zwar nicht im Stile einer „Musterlösung“, aber dennoch ausführlich und unter Berücksichtigung der „Fallaufbautechnik“ gelöst.
Das Recht der vertraglichen Schuldverhältnisse ist – gerade seit der Schuldrechtsreform von 2002 – eng mit dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht verzahnt. Deshalb beginnt das Buch mit einem kurzen Einführungskapitel, in dem die für die Falllösung wesentlichen Grundfragen des allgemeinen Leistungsstörungsrechts wiederholt werden.
In den ersten beiden Auflagen wurde das Buch von Peter Huber und Niels Dabelow geschrieben. Seit der dritten Auflage ist Ivo Bach als selbstverantwortlicher Mitautor an die Seite von Peter Huber getreten. Er hat die zweite Hälfte des Buches (§§ 17 bis 25) zu verantworten; die erste Hälfte (§§ 1 bis 16) stammt nach wie vor von Peter Huber.
Dank schulden wir zwei fantastischen Lehrstuhlteams für die Unterstützung bei Recherche und Korrektur, insbesondere: Lino Bernard, Malika Boussihmad, David Diekmann, Holger Kall, Lea Kennecke, Carolin Kroll, Elisabeth Neufeldt, Lia Noebel, Simone Rechel, Franziska Reese, Susannah Vierke. Für vertiefte inhaltliche Diskussionen und Anregungen danken wir Frau Dr. Jennifer Antomo.
Mainz und Göttingen, im Januar 2022
Peter Huber
Ivo Bach
Vorwort
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur
Erster Teil Grundlagen
§ 1 Vertragliche Schuldverhältnisse in der Regelungssystematik des BGB
§ 2 Regelungssystem des allgemeinen Leistungsstörungsrechts
I. Wesentliche Regelungen 3
II. Systematische Struktur 4 – 8
III. Das Regelungssystem in den Fällen des § 275 („zweite Spur“) 9, 10
IV. Das Regelungssystem in den sonstigen Fällen („erste Spur“) 11
V. Einbeziehung des kauf- und werkvertraglichen Gewährleistungsrechts 12, 13
§ 3 Rechtsbehelfe des Gläubigers im allgemeinen Leistungsstörungsrecht
I. Relevanz für die vertraglichen Schuldverhältnisse 14 – 17
II. Schadensersatzansprüche 18 – 36
1. Überblick 18
2. Schadensersatz aus den §§ 280 ff 19 – 35
a) Struktur 19, 20
b) Abgrenzung der Schadensarten 21 – 24
c) Insbesondere: Schadensersatz statt der Leistung 25 – 31
aa) Schlechtleistung 26, 27
bb) Verletzung nicht leistungsbezogener Nebenpflicht 28, 29
cc) Ausschluss der Hauptleistungspflicht nach § 275 30, 31
d) Prüfungsaufbau 32 – 35
3. Schadensersatz nach § 311a Abs. 2 36
III. Rücktritt und Freiwerden von der Gegenleistung (§§ 323–326) 37 – 42
1. Rücktritt nach §§ 323–325 39
2. Freiwerden von der Gegenleistungspflicht nach § 326 40 – 42
Zweiter Teil Kaufvertrag
§ 4 Überblick zum Kaufrecht
§ 5 Kaufrechtlicher Mangelbegriff
I. Sachmangel 48 – 81
1. Struktur des § 434 48 – 53
a) Überblick 48, 49
b) Kumulationslösung – Abweichende Vereinbarungen 50 – 53
2. Subjektive Anforderungen (§ 434 Abs. 2) 54 – 59
a) Vereinbarte Beschaffenheit (§ 434 Abs. 2) 55, 56
b) Eignung zur vertraglich vorausgesetzten Verwendung (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2) 57, 58
c) Zubehör und Montage (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 3) 59
3. Objektive Anforderungen (§ 434 Abs. 3) 60 – 66
4. Besonderheiten bei Grundstückskaufverträgen 67
5. Anforderungen in Bezug auf Montage bzw. Montageanleitung (§ 434 Abs. 4) 68 – 75
a) Überblick 68, 69
b) Sachgemäße Montage 70
c) Unsachgemäße Montage 71 – 75
6. Aliud und Zuweniglieferung (§ 434 Abs. 3) 76 – 79
7. Maßgeblicher Zeitpunkt 80, 81
II. Rechtsmangel (§§ 435 f.) 82 – 86
1. Grundsätze 82 – 84
2. Einzelfragen 85, 86
a) Fehlende Eigentumsübertragung als Rechtsmangel? 85
b) Abgrenzung zwischen Sach- und Rechtsmangel 86
§ 6 Grundlagen des kaufrechtlichen Rechtsbehelfssystems
I. § 437 als Servicenorm und Drehscheibe 87 – 89
II. Gestuftes Rechtsbehelfssystem 90, 91
III. Zeitlicher Anwendungsbereich der §§ 437 ff 92 – 94
IV. Konkretisierung beim Gattungskauf 95 – 98
§ 7 Der Nacherfüllungsanspruch des Käufers (§§ 437 Nr. 1, 439)
I. Überblick 99 – 103
II. Erfüllung und Nacherfüllung 104 – 106
III. Kosten und Ort der Nacherfüllung 107 – 124
1. Kosten: § 439 Abs. 2 als Anspruchsgrundlage? 107 – 111
2. Ort 112 – 124
IV. Ausschluss des Nacherfüllungsanspruchs 125 – 140
1. Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1) 125
2. Verweigerungsrecht wegen Unverhältnismäßigkeit gemäß § 275 Abs. 2 126
3. Verweigerungsrecht wegen Unverhältnismäßigkeit gemäß § 439 Abs. 4 127 – 140
a) Überblick 127 – 129
b) Rückblick: Diskussion über die Richtlinienwidrigkeit der absoluten Methode 130 – 133
c) Bestimmung der Unverhältnismäßigkeit 134 – 140
aa) Absolute Bestimmung der Unverhältnismäßigkeit 134 – 137
bb) Relative Bestimmung der Unverhältnismäßigkeit 138 – 140
V. Pflicht des Käufers, die Sache zur Verfügung zu stellen (§ 439 Abs. 5) 141
VI. Rückabwicklung bei der Ersatzlieferung (§ 439 Abs. 6) 142 – 145
1. Rückabwicklung nach Rücktrittsrecht (Satz 1) 142
2. Rücknahmepflicht und Kostentragung (Satz 2) 143 – 145
VII. Einbaufälle 146 – 187
1. Vorgeschichte und Entwicklung bis zur Reform 2022 147 – 157
a) Ursprünglich: Keine Erstreckung auf Ein- und Ausbau 147
b) Entscheidung Putz/Weber: Vorgaben des EuGH für den Verbrauchsgüterkauf 148, 149
c) Umsetzung der Vorgaben im früheren Recht (vor dem Mängelhaftungsänderungsgesetz 2017) 150 – 152
d) Mängelhaftungsänderungsgesetz 2017 153, 154
e) Reform 2022 zur Umsetzung der Warenkauf-RL 2019 155 – 157
2. Aufwendungsersatzanspruch 158 – 187
a) Kein Anspruch in natura, sondern Anspruch auf Kostenersatz 159, 160
b) Einbau oder Anbringen 161 – 163
c) Vor Offenbarwerden des Mangels 164
d) Aufwendungen 165
e) Verweigerungsrechte des Verkäufers 166 – 175
aa) Keine Einschränkungen 166
bb) Kriterien für die Unverhältnismäßigkeit 167 – 170
cc) Umfang des Verweigerungsrechts 171 – 173
dd) Folgen für Rücktritt, Minderung und Schadensersatz statt der Leistung 174, 175
f) Vertragliche Abweichungen 176
g) Konkurrenzen und alternative Anspruchsmöglichkeiten 177 – 184
aa) Verdrängung des § 439 Abs. 2 177
bb) Schadensersatz 178 – 180
cc) Partieller Ersatz über das Rücktrittsfolgenrecht? 181 – 184
h) Anwendung der neuen Vorschriften auf die Nachbesserung 185
i) Abgrenzung: Ersteinbaukosten 186, 187
VIII. Weitere problematische Fälle 188 – 202
1. Ersatzlieferung beim Stückkauf 188 – 195
a) Eine Ansicht: Ausschluss des Ersatzlieferungsanspruchs 189 – 191
b) Stellungnahme 192 – 195
2. Wahlrecht innerhalb der Nachbesserung 196, 197
3. Nacherfüllung und Verantwortlichkeit des Käufers 198, 199
4. Reichweite der Nacherfüllung bei weiteren Schäden an der Kaufsache („Weiterfresserschäden“) 200 – 202
§ 8 Rücktrittsrecht des Käufers
I. Überblick 203, 204
II. Voraussetzungen 205 – 234
1. Mangelhaftigkeit der Kaufsache und Fälligkeit 205 – 210
2. Erfolgloser Ablauf einer angemessenen Nachfrist 211 – 229
a) Grundsatz 211 – 214
b) Entbehrlichkeit der Fristsetzung 215 – 228
aa) § 323 Abs. 2 215
bb) § 326 Abs. 5 216 – 219
cc) § 440 220 – 226
dd) § 475d 227
ee) § 445a Abs. 2 228
c) Erfolglosigkeit der Fristsetzung 229
3. Keine Unerheblichkeit der Pflichtverletzung 230 – 232
4. Kein Ausschluss gemäß § 323 Abs. 6 233
5. Erklärung des Rücktritts 234
III. Rechtsfolgen 235, 236
§ 9 Minderungsrecht des Käufers
I. Voraussetzungen 237, 238
II. Rechtsfolgen 239, 240
§ 10 Schadensersatzanspruch des Käufers
I. Überblick 241 – 245
II. Allgemeine Fragen zu Schadensersatzansprüchen aus §§ 437 Nr. 3, 280 ff 246 – 277
1. Bestimmung der Pflichtverletzung bei §§ 280 ff 246 – 249
2. Bezugspunkt des Vertretenmüssens 250 – 254
a) Pflichtverletzung bezüglich der Nacherfüllung 250
b) Pflichtverletzung bezüglich der mangelhaften ursprünglichen Lieferung 251 – 254
3. Haftungsmaßstab für das Vertretenmüssen 255 – 261
a) Garantie 256
b) Beschaffungsrisiko 257
c) Verschuldenshaftung 258 – 261
4. Abgrenzung nach Schadensarten bei §§ 280 ff 262 – 277
a) Schadensersatz statt der Leistung und „einfacher“ Schadensersatz 263 – 269
b) Verzögerungsschaden (§§ 280 Abs. 1, 2, 286) 270, 271
c) Sonderfall: Betriebsausfallschaden und während der Nacherfüllungszeit entgangener Gewinn 272 – 275
d) Abgrenzung zum allgemeinen Leistungsstörungsrecht, insbesondere: Fall der verspäteten Leistung 276, 277
III. Schadensersatzansprüche aus §§ 437 Nr. 3, 311a Abs. 2 278 – 282
1. Voraussetzungen 278 – 280
2. Rechtsfolgen – Verhältnis zu § 280 Abs. 1 281, 282
IV. Schadensersatzansprüche aus §§ 280 ff wegen ursprünglich mangelhafter Lieferung 283 – 300
1. Pflichtverletzung 284
2. Vertretenmüssen 285
3. Abgrenzung nach Schadensarten 286 – 288
4. Schadensersatz statt der Leistung: Abgrenzung innerhalb der §§ 281 ff 289 – 293
a) § 283 291, 292
b) § 281 293
5. Schadensersatz statt der Leistung: Besondere Voraussetzungen 294, 295
6. Schadensersatz statt der Leistung und Schadensersatz statt der ganzen Leistung 296 – 300
V. Schadensersatzanspruch aus §§ 437 Nr. 3, 280 ff wegen Verletzung der Nacherfüllungspflicht 301 – 305
VI. Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 437 Nr. 3, 284 306 – 314
§ 11 Mängeleinrede des Käufers
§ 12 Ausschlussgründe und Verjährung im Kaufgewährleistungsrecht
I. Ausschluss der Haftung des Verkäufers 318 – 330
1. Gesetzlicher Haftungsausschluss (§§ 442, 445) 318 – 324
2. Vertraglicher Haftungsausschluss (§ 444) 325 – 330
II. Verjährung und zeitliche Grenzen 331 – 337
1. Verjährung der Gewährleistungsansprüche 332 – 334
2. Zeitliche Grenzen der Gestaltungsrechte 335 – 337
§ 13 Konkurrenzfragen im Kaufgewährleistungsrecht
I. Irrtumsanfechtung durch den Käufer 338 – 346
1. § 119 Abs. 2 338 – 345
2. § 119 Abs. 1 346
II. Irrtumsanfechtung durch den Verkäufer 347, 348
III. § 123 349
IV. Wegfall der Geschäftsgrundlage 350, 351
V. Haftung für Verletzung vertraglicher Nebenpflichten 352 – 360
1. Nicht mangelbezogene Nebenpflichten 353
2. Mangelbezogene Nebenpflichten 354 – 360
VI. Haftung für vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzungen (c.i.c.) 361 – 365
VII. Haftung des Käufers für unberechtigt geltend gemachte Ansprüche 366 – 368
VIII. Deliktsrecht 369 – 372
§ 14 Verbrauchsgüterkauf
I. Überblick 373, 374
II. Anwendungsbereich der §§ 474 ff 375 – 383
1. Persönlicher Anwendungsbereich 376 – 382
2. Sachlicher Anwendungsbereich 383
III. Besondere Regelungen für den Verbrauchsgüterkauf allgemein 384 – 432
1. Gefahrübergang beim Versendungskauf 384 – 386
2. Sonderregeln zur Verjährung (§ 475e) 387 – 394
a) Allgemeine Ablaufhemmung (§ 475e Abs. 3) 388 – 390
b) Ablaufhemmung bei Nacherfüllung oder Garantieleistung (§ 475e Abs. 4) 391 – 393
c) § 475e Abs. 1, 2: Ablaufhemmung bei Waren mit digitalen Elementen 394
3. Zwingender Charakter (§ 476) 395 – 405
a) Rechte des Verbrauchers 395 – 402
aa) Regelungsinhalt 395 – 397
bb) Abweichung von den objektiven Anforderungen an die Mängelfreiheit 398 – 402
b) Verjährung der Mängelansprüche des Käufers 403, 404
c) Sonstige Regelungen 405
4. Beweislastumkehr (§ 477) 406 – 412
a) Allgemeine Beweislastumkehr (§ 477 Abs. 1) 406 – 411
b) Sonderregel für Waren mit dauerhaft bereit zu stellenden digitalen Elementen (§ 477 Abs. 2) 412
5. Sonderregeln für die Nacherfüllung (§ 475 Abs. 4, 5) 413 – 418
a) Modalitäten der Nacherfüllung (§ 475 Abs. 5) 413
b) Kein Ausschluss der Berufung auf die absolute Unverhältnismäßigkeit 414
c) Vorschuss (§ 475 Abs. 4) 415 – 417
d) Modalitäten der Nacherfüllung (§ 475 Abs. 5) 418
6. Sonderregeln für Rücktritt und Schadensersatz (§ 475d, § 475 Abs. 6) 419 – 428
a) Entbehrlichkeit der Fristsetzung (§ 475d) 419 – 427
b) Rückabwicklung nach Rücktritt bzw. Schadensersatz statt der ganzen Leistung (§ 475 Abs. 6) 428
7. Sonstige Regelungen 429 – 432
a) Fälligkeit 429, 430
b) Öffentliche Versteigerungen 431
c) Garantien 432
IV. Sonderregeln für Waren mit digitalen Inhalten 433 – 464
1. Überblick 433 – 436
2. Verbrauchsgüterkauf über Waren mit digitalen Elementen, dh funktionsrelevanten digitalen Produkten (§§ 475b, 475c, 475e Abs. 1, 2, 327a Abs. 3) 437 – 461
a) Anwendungsbereich (§ 475b Abs. 1) 438 – 444
b) Mangelbegriff (§ 475b Abs. 2-6) 445 – 457
aa) Subjektive Anforderungen (Abs. 3) 447
bb) Objektive Anforderungen (Abs. 4, 5) 448 – 456
cc) Montage-, Installationsanforderungen (§ 475b Abs. 6) 457
c) Aktualisierungspflicht: Verjährung – Ablaufhemmung (§ 475e Abs. 2) 458
d) Sonderfall: Dauerhafte Bereitstellung der digitalen Elemente vereinbart (§ 475c, 477 Abs. 2) 459 – 461
3. Verbrauchsgüterkauf über Ware mit nicht funktionsrelevanten digitalen Produkten (§ 475a Abs. 2) 462
4. Verbrauchsgüterkauf über einen Datenträger, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient (§ 475a Abs. 1) 463
5. Rückgriff 464
§ 15 Besondere Problembereiche im Kaufrecht
I. Rückgriff des Verkäufers 465 – 500
1. Allgemein geltende Rückgriffserleichterungen (§§ 445a, 445b) 469 – 489
a) Überblick 469
b) Anwendungsbereich 470 – 473
c) Anspruch auf Aufwendungsersatz wegen der Nacherfüllungskosten (§ 445a Abs. 1) 474 – 477
d) Entbehrlichkeit der Fristsetzung (§ 445a Abs. 2) 478 – 482
e) Handelsrechtliche Rüge- und Untersuchungsobliegenheit nach (§ 445a Abs. 4) 483, 484
f) Verjährung von Rückgriffsansprüchen 485 – 489
aa) Verjährungsregelung für den Aufwendungsersatzanspruch aus § 445a Abs. 1 (§ 445b Abs. 1) 485, 486
bb) Allgemeine Ablaufhemmung (§ 445b Abs. 2) 487 – 489
2. Besondere Erleichterungen für den Rückgriff nach einem Verbrauchsgüterkauf 490 – 494
a) Anwendungsbereich: nur Rückgriff nach Verbrauchsgüterkauf 491
b) Beweislastumkehr 492
c) Beschränkung der Abdingbarkeit 493, 494
3. Besonderheiten bei Verträgen mit digitalen Komponenten 495 – 500
a) Abgrenzung zum allgemeinen Schuldrecht 495 – 498
b) Weitere Einzelheiten 499, 500
II. Selbstvornahme der Nacherfüllung 501 – 503
III. Versendungskauf 504 – 521
1. Überblick 504 – 506
2. Voraussetzungen des § 447 507 – 516
a) Anwendbarkeit 507
b) Versendungskauf 508, 509
c) Auslieferung an die Transportperson 510, 511
d) Zufall 512 – 515
e) Typische Transportgefahr? 516
3. Haftungsprobleme und Drittschadensliquidation 517 – 521
a) Transport durch Person, die nicht Frachtführer i. S. d. HGB ist 518, 519
b) Transport durch Frachtführer i. S. d. HGB 520, 521
IV. Rechtskauf und Unternehmenskauf 522 – 530
1. Rechtskauf 523 – 526
2. Unternehmenskauf 527 – 530
V. Garantien 531, 532
VI. Der „Diesel-Skandal“ 533 – 558
1. Fragen des allgemeinen Vertragsrechts 535, 536
2. Vorliegen eines Sachmangels 537
3. Gewährleistungsrechte – Überblick und systematisches Zusammenspiel 538 – 541
a) Zentrale Rolle der Nacherfüllung 539
b) Insbesondere: Die Frage der Unzumutbarkeit der Nachbesserung durch ein Software-Update 540, 541
4. Nacherfüllung (§§ 437 Nr. 1, 439) 542 – 548
a) Nachbesserung 542
b) Ersatzlieferung 543 – 548
aa) Lieferung eines mangelfreien Modells aus der gleichen Baureihe bzw. aus der Baureihe des Nachfolgemodells 544
bb) Verweigerung wegen Unverhältnismäßigkeit gemäß § 439 Abs. 4 545 – 547
cc) Folgen 548
5. Rücktritt (§§ 437 Nr. 2, 323) 549 – 551
a) Unerheblichkeit der Pflichtverletzung (§ 323 Abs. 5 S. 2)? 549
b) Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung 550
c) Dauer der Nachfrist 551
6. Verjährung 552
7. Verkäuferregress 553
8. Einzelne Hinweise zur deliktischen Haftung 554 – 556
9. Einzelne prozessuale Hinweise 557, 558
a) Klageantrag bei Ersatzlieferung 557
b) Streitgenossenschaft zwischen Verkäufer und Hersteller 558
Dritter Teil Sonstige Verträge
§ 16 Werkvertrag
I. Begriff 560 – 563
II. Pflichten des Bestellers 564 – 580
1. Abnahmepflicht des Bestellers 565 – 567
2. Vergütung 568 – 571
3. Gefahrtragung bezüglich der Vergütung 572 – 580
a) Grundregeln (§ 644) 573 – 575
b) Sonderregeln für den Fall der Verantwortlichkeit des Bestellers (§ 645) 576 – 580
III. Pflichten des Unternehmers – insbesondere: Gewährleistungsrecht 581 – 628
1. Überblick 581
2. Mangelbegriff 582, 583
3. Rechte des Bestellers bei Mangelhaftigkeit des Werks 584 – 626
a) Überblick 584 – 587
b) Nacherfüllung 588 – 591
c) Selbstvornahme und Aufwendungsersatz 592 – 597
aa) Aufwendungsersatzanspruch bei Selbstvornahme (§ 637 Abs. 1, 2) 592 – 596
bb) Vorschuss (§ 637 Abs. 3) 597
d) Rücktritt 598 – 602
e) Minderung 603, 604
f) Schadensersatz 605 – 615
aa) Überblick 605 – 607
bb) Abgrenzung zwischen den Schadensarten 608 – 611
cc) Insbesondere: Schadensersatz statt der Leistung 612 – 615
g) Ausschlussgründe und zeitliche Grenzen 616 – 623
aa) Ausschluss nach § 640 Abs. 3 616
bb) Verjährung und zeitliche Grenzen 617 – 623
h) Zeitpunkt des Eingreifens der Gewährleistungsrechte 624, 625
i) Konkurrenzfragen 626
4. Abschließender Fall zum Gewährleistungsrecht 627, 628
IV. Vorzeitige Beendigung des Werkvertrags 629 – 632
V. Neuregelung des Bauvertrags 633 – 642
1. Struktur 633
2. Bauvertrag 634, 635
3. Verbraucherbauvertrag 636 – 638
4. Architekten- und Ingenieurvertrag 639 – 641
5. Bauträgervertrag 642
§ 17 Reisevertrag
I. Vorbemerkung 643 – 645
II. Vertragsgegenstand 646 – 648
III. Vertragsparteien 649 – 661
1. Reiseveranstalter 649 – 656
2. Reisender 657 – 661
IV. Zustandekommen des Reisevertrags 662 – 668
V. Änderung und vorzeitige Auflösung des Reisevertrags 669 – 677
1. Vertraglich vorbehaltenes Änderungsrecht 669 – 671
2. Rücktritt des Reiseveranstalters vor Reisebeginn 672, 673
3. Vertragsübernahme 674, 675
4. Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn 676, 677
VI. Vertragspflichten 678 – 680
VII. Gewährleistung bei Reisemängeln 681 – 708
1. Reisemangel (§ 651i Abs. 2) 681 – 686
2. Die Rechtsbehelfe im Überblick 687
3. Abhilfe (§ 651k Abs. 1 und 3) 688 – 691
4. Selbsthilfe und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen (§ 651k Abs. 2) 692
5. Minderung (§ 651m) 693 – 695
6. Kündigung (§ 651l) 696 – 701
a) Voraussetzungen (Abs. 1) 696 – 698
b) Rechtsfolgen (Abs. 2) 699 – 701
7. Schadensersatz (§ 651n) 702 – 707
a) Allgemeiner Schadensersatz (Abs. 1) 702 – 704
b) Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit (Abs. 2) 705 – 707
8. Verjährung 708
VIII. Rechtsbehelfe des Reiseveranstalters 709, 710
IX. Praktische Hinweise 711
§ 18 Schenkung
I. Vertragsgegenstand 712 – 723
1. Überblick 712
2. Zuwendung 713, 714
3. Unentgeltlichkeit 715 – 722
4. Dauerhaftigkeit 723
II. Zustandekommen 724 – 727
III. Besondere „Beendigungsgründe“ 728 – 734
1. Überblick 728
2. Einrede des Notbedarfs und Rückforderung wegen Verarmung 729, 730
3. Widerruf wegen groben Undanks 731 – 733
4. Störung der Geschäftsgrundlage 734
IV. Haftung des Schenkers 735 – 745
1. Überblick 735
2. Allgemeines Haftungsprivileg, § 521 736, 737
3. Sondervorschriften zur Mängelhaftung, §§ 523, 524 738 – 745
V. Sonderformen der Schenkung 746 – 756
1. Schenkung unter Auflage 746 – 749
2. Gemischte Schenkung 750 – 755
3. Schenkungsversprechen von Todes wegen 756
§ 19 Miete
I. Systematik der Regelungen 757
II. Vertragsgegenstand 758 – 760
III. Zustandekommen und Wirksamkeit 761 – 764
IV. Rechte des Mieters 765 – 821
1. Primäranspruch auf Gewährung des Mietgebrauchs 765 – 777
a) Überblick 765 – 767
b) Schönheits- und Bagatellreparaturen 768 – 774
c) Gebrauchsüberlassung an Dritte 775 – 777
2. Mängelgewährleistung 778 – 803
a) Überblick 778
b) Mietmangel, Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft 779 – 784
c) Kein Ausschluss des Gewährleistungsrechts 785 – 789
d) Minderung (§ 536) 790 – 793
e) Schadensersatz (§ 536a) 794 – 796
f) Selbstvornahme der Mangelbeseitigung durch Mieter und Ersatz der Aufwendungen (§ 536a Abs. 2) 797
g) Konkurrenzen 798 – 803
3. Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund 804 – 814
a) Kündigungsgrund 804 – 807
b) Weitere Kündigungsvoraussetzungen 808 – 813
c) Verhältnis des § 543 zum allgemeinen Leistungsstörungsrecht 814
4. Zurückbehaltungsrecht 815, 816
5. Aufwendungsersatz und Wegnahmerecht 817 – 820
6. Schema 821
V. Rechte des Vermieters 822 – 836
1. Primäranspruch auf Mietzahlung 822 – 824
2. Anspruch auf Unterlassung des vertragswidrigen Gebrauchs 825
3. Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund 826 – 830
4. Kein Anspruch auf Vorteilsherausgabe bei unberechtigter Untervermietung 831
5. Schadensersatzansprüche 832 – 836
a) Wegen vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache 832 – 835
b) Wegen unterlassener Mängelanzeige 836
VI. Vermieterpfandrecht 837 – 846
1. Überblick 837
2. Forderung aus dem Mietverhältnis 838
3. Eingebrachte pfändbare Sache des Mieters 839 – 842
4. Kein Erlöschen des Vermieterpfandrechts 843 – 845
5. Folgen des Vermieterpfandrechts 846
VII. Veräußerung der vermieteten Mietsache 847 – 853
VIII. Beendigung des Mietverhältnisses 854 – 874
1. Überblick 854, 855
2. Beendigung durch Fristablauf 856
3. Beendigung durch ordentliche Kündigung 857 – 863
a) Kündigung durch den Vermieter 857 – 861
b) Kündigung durch den Mieter 862
c) Schema 863
4. Beendigung durch außerordentliche Kündigung 864 – 866
5. Rechtsfolgen der Beendigung eines Mietverhältnisses 867 – 874
a) Rückgabe der Mietsache 867, 868
b) Entschädigung und Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe 869, 870
c) Schadensersatz in weiteren Fällen 871, 872
d) Verjährung 873, 874
§ 20 Finanzierungsleasing
I. Konstruktion und Rechtsnatur des Finanzierungsleasings 875 – 880
II. AGB-rechtliche Zulässigkeit 881 – 885
1. Abwälzung der Sach- und Preisgefahr 881 – 884
2. Drittverweisungsklausel 885
III. Mängelgewährleistung 886 – 899
1. Einführung 886
2. Nacherfüllung 887
3. Rücktritt 888 – 893
4. Minderung 894
5. Schadensersatz 895 – 897
6. Störungen der Dreieckshaftung 898, 899
IV. Nichtlieferung und Verzug 900, 901
V. Unmittelbare vertragliche Ansprüche des Leasingnehmers gegen den Lieferanten 902
VI. Haftung des Leasingnehmers 903, 904
VII. Verbraucherkreditrechtliche Vorschriften 905, 906
VIII. Ausübung eines Andienungs- oder Optionsrechts 907
IX. Exkurs: Sonderformen des Leasings und verwandte Vertragstypen 908 – 913
1. Operatingleasing 908
2. Herstellerleasing 909, 910
3. Sale-and-lease-back 911
4. Teilzahlungskauf 912
5. Mietkauf 913
§ 21 Leihe
I. Vertragsgegenstand 914 – 916
II. Ansprüche des Entleihers 917 – 919
III. Ansprüche des Verleihers 920, 921
IV. Beendigung des Leihverhältnisses, Rückgabe der Leihsache 922 – 924
V. Verjährung 925 – 927
§ 22 Geld- und Sachdarlehen
I. Vertragsgegenstand 928 – 930
II. Zustandekommen und Wirksamkeit 931 – 938
1. Formelle Wirksamkeit 931, 932
2. Materielle Wirksamkeit 933 – 938
III. Pflichtenprogramm der Parteien 939 – 942
IV. Ende des Darlehensverhältnisses 943 – 952
V. Sachdarlehen 953 – 957
1. Überblick 953, 954
2. Mängelgewährleistung 955, 956
3. Vertragsbeendigung 957
§ 23 Dienstvertrag
I. Vertragsgegenstand 958 – 963
II. Zustandekommen und Wirksamkeit 964 – 968
III. Rechte des Dienstberechtigten 969 – 985
1. Erfüllungsanspruch 969 – 972
2. Rechtsbehelfe bei Nichtleistung 973 – 977
3. Rechtsbehelfe bei Schlechtleistung 978 – 985
IV. Rechte des Dienstverpflichteten 986 – 992
V. Beendigung des Dienstverhältnisses 993 – 1013
1. Überblick 993 – 996
2. Zeitablauf bei befristeten Dienstverhältnissen 997, 998
3. Fristgebundene Kündigung 999 – 1004
4. Fristlose Kündigung 1005 – 1013
a) Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund 1005 – 1008
b) Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung 1009, 1010
c) Rechtsfolge einer fristlosen Kündigung 1011 – 1013
§ 24 Auftrag und Geschäftsbesorgungsvertrag
I. Auftrag 1014 – 1035
1. Vertragsgegenstand 1014 – 1018
2. Zustandekommen 1019
3. Rechte des Auftraggebers 1020 – 1025
4. Rechte des Beauftragten 1026 – 1031
5. Vertragsbeendigung 1032 – 1035
II. Geschäftsbesorgungsvertrag 1036 – 1040
1. Vertragsgegenstand 1036 – 1038
2. Verweis auf das Auftragsrecht 1039, 1040
III. Empfehlung, Rat 1041, 1042
§ 25 Bürgschaft
I. Vertragsgegenstand 1043 – 1050
1. Überblick 1043 – 1047
2. Sonderformen 1048 – 1050
II. Wirksamkeit des Bürgschaftsvertrags 1051 – 1074
1. Formelle Wirksamkeit 1051 – 1054
2. Materielle Wirksamkeit 1055 – 1074
a) Bestimmbarkeit der Hauptforderung 1055 – 1060
b) Sittenwidrigkeit 1061 – 1064
c) Verbraucherschutzvorschriften 1065 – 1070
aa) Haustür- und Fernabsatzgeschäfte 1065 – 1067
bb) Verbraucherdarlehen 1068 – 1070
d) Anfechtung und Wegfall der Geschäftsgrundlage 1071 – 1074
III. Anspruch des Gläubigers gegen den Bürgen 1075 – 1090
1. Überblick über die Voraussetzungen 1075
2. Bestand der gesicherten Forderung (Akzessorietät) 1076 – 1078
3. Erlöschen 1079 – 1082
4. Durchsetzbarkeit 1083 – 1090
a) Einreden gegen die Bürgschaft 1083 – 1085
b) Einreden gegen die Hauptforderung 1086 – 1090
IV. Regressmöglichkeit des Bürgen 1091 – 1104
1. Gegen den Hauptschuldner 1091 – 1095
2. Gegen einen Mitbürgen 1096 – 1100
3. Gegen andere Sicherungsgeber 1101 – 1104
§ 26 Sonstige Schuldverhältnisse im Überblick
I. Behandlungsvertrag 1105 – 1108
II. Maklervertrag 1109 – 1114
III. Auslobung und Preisausschreiben 1115 – 1117
IV. Verwahrung 1118 – 1120
V. Spiel und Wette 1121, 1122
VI. Vergleich 1123 – 1127
VII. Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis 1128 – 1131
Problemübersicht
§§ 4–15 Kaufrecht
§ 16 Werkvertragsrecht
§ 17 Reisevertragsrecht
§ 18 Schenkung
§ 19 Miete
§ 20 Finanzierungsleasing
§ 21 Leihe
§ 22 Darlehen
§ 23 Dienstvertrag
§ 24 Auftrag
§ 25 Bürgschaft
Sachverzeichnis
a.A. | andere(r) Ansicht |
a.a.O. | am angegebenen Ort |
ABl. | EG Amtsblatt der Europäischen Union |
Abs. | Absatz |
Abschn. | Abschnitt |
AbzG | Abzahlungsgesetz |
AcP | Archiv für die civilistische Praxis (Zeitschrift) |
a.E. | am Ende |
a.F. | alte Fassung |
AG | Amtsgericht; Aktiengesellschaft |
AGB | Allgemeine Geschäftsbedingungen |
allg. | allgemein |
Anh | Anhang |
BayObLG | Bayerisches Oberstes Landesgericht |
BB | Der Betriebs-Berater (Zeitschrift) |
bestr. | bestritten |
betr. | betreffend(e/en/em) |
BGB | Bürgerliches Gesetzbuch |
BGB-InfoV | Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-Informationspflichten-Verordnung) |
BGBl. | Bundesgesetzblatt |
BGH | Bundesgerichtshof |
BGHZ | Entscheidungen des BGH in Zivilsachen (Entscheidungssammlung) |
Bsp. | Beispiel |
bspw. | beispielsweise |
BT-Drucks. | Drucksache des Deutschen Bundestags |
bzgl. | bezüglich |
bzw. | beziehungsweise |
ca. | ungefähr (circa) |
c.i.c. | culpa in contrahendo |
DB | Der Betrieb (Zeitschrift) |
DepotG | Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren |
d.h. | das heißt |
DStR | Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) |
e.A. | eine Ansicht |
ebd. | ebendort |
EBV | Eigentümer-Besitzer-Verhältnis |
EG | Europäische Gemeinschaft |
EGBGB | Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche |
EGV | Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft |
Einf v | Einführung vor |
etc. | et cetera (usw.) |
EuGH | Europäischer Gerichtshof |
evtl. | eventuell |
f, ff | folgend(e) |
Fa. | Firma |
FamRZ | Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (Zeitschrift) |
FS | Festschrift |
GG | Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland |
ggf. | gegebenenfalls |
GmbHG | Gesetz betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung |
GoA | Geschäftsführung ohne Auftrag |
grds. | grundsätzlich |
HGB | Handelsgesetzbuch |
h.L. | herrschende Lehre |
h.M. | herrschende Meinung |
Hs. | Halbsatz |
i.d.R. | in der Regel |
i.E. | im Ergebnis |
i.F. | im Fall(e) |
i.H.v. | in Höhe von |
insb. | insbesondere |
InsO | Insolvenzordnung |
i.R.d. | im Rahmen des/r |
i.R.e. | im Rahmen eines/r |
i.R.v. | im Rahmen von |
i.S.d. | im Sinne des/r |
i.S.v. | im Sinne von |
i.v.F. | im vorliegenden Fall |
i.V.m. | in Verbindung mit |
JA | Juristische Arbeitsblätter (Zeitschrift) |
JuS | Juristische Schulung (Zeitschrift) |
JZ | Juristenzeitung (Zeitschrift) |
Kap. | Kapitel |
LG | Landgericht/Leasinggeber |
LN | Leasingnehmer |
Lit. | Literatur |
m.a.W. | mit anderen Worten |
MDR | Monatsschrift für Deutsches Recht (Zeitschrift) |
m.E. | meines Erachtens |
MRG | Mietrechtsreformgesetz |
m.(w.)N. | mit (weiterem) Nachweis |
Nachw. | Nachweis(e) |
n.F. | neue Fassung |
NJOZ | Neue Juristische Online-Zeitschrift (Zeitschrift) |
NJW | Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift) |
NJW-RR | NJW Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (Zeitschrift) |
Nr. | Nummer |
NZBau | Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht (Zeitschrift) |
NZM | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (Zeitschrift) |
o. | oben |
o.ä./o.Ä. | oder ähnlich/oder Ähnliches |
obj. | objektiv |
o.g. | oben genannte(n/r/s) |
OLG | Oberlandesgericht |
p.a. | per annum, für/auf das Jahr |
ProdHaftG | Produkthaftungsgesetz |
p.V.V. | positive Vertragsverletzung |
Rdnr. | Randnummer |
RegEntw-Begr. | Regierungsentwurf-Begründung |
RL | Richtlinie |
Rspr. | Rechtsprechung |
S. | Satz, Seite |
s.(a./o./u.) | siehe (auch/oben/unten) |
SGB | XII Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch |
SMG | Schuldrechtsmodernisierungsgesetz |
sog. | so genannte(r/s) |
st. | ständig(e) |
StGB | Strafgesetzbuch |
subj. | subjektiv |
u. | unten |
u.a. | unter anderem |
ü.A. | überwiegende Ansicht |
Überbl v | Überblick vor |
umstr. | umstritten |
unbestr. | unbestritten |
UWG | Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb |
v.a. | vor allem |
VerbrKrG | Verbraucherkreditgesetz |
VerbrKr-RL | Verbraucherkredit-Richtlinie |
vgl. | vergleiche |
Vorb v | Vorbemerkung vor |
vs | versus/gegen(über) |
WGG | Wegfall der Geschäftsgrundlage |
WiStG | Wirtschaftsstrafgesetz |
WM | Wertpapiermitteilungen (Zeitschrift) |
WoVermittG | Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung |
z.B. | zum Beispiel |
ZfPW | Zeitschrift für die gesamte Privatrechtswissenschaft |
ZGS | Zeitschrift für das gesamte Schuldrecht (Zeitschrift) |
ZIP | Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (Zeitschrift) |
ZMR | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (Zeitschrift) |
ZPO | Zivilprozessordnung |
z.T. | zum Teil |
| BeckOGK, Beck'scher Online-Großkommentar zum BGB (Stand 1.10.2021) |
| BeckOK, Beck'scher Online-Kommentar zum BGB, 60. Edition (Stand: 1.11.2021) |
| Blank/Börstinghaus, Miete, 5. Aufl. 2017 |
| Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, 45. Aufl. 2021 |
| Buck-Heeb, Examens-Repetitorium Besonderes Schuldrecht 2, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 8. Aufl. 2021 |
| Erman, BGB, 16. Aufl. 2020 |
| Gottwald/Würdinger, Examens-Repetitorium BGB-Allgemeiner Teil, 5. Aufl. 2020 |
| Habersack, Examens-Repetitorium Sachenrecht, 9. Aufl. 2020 |
| Huber/Faust, Schuldrechtsmodernisierung, 2002 |
| Jauernig, BGB, 18. Aufl. 2021 |
| Koller, Transportrecht, 10. Aufl. 2020 |
| Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Allgemeiner Teil, 14. Aufl. 1987 |
| Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Besonderer Teil, Band 2, 12. Aufl. 1981 |
| Lipp/Mayer, Examens-Repetitorium Familienrecht, 5. Aufl. 2020 |
| Looschelders, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 19. Aufl. 2021 |
| Looschelders, Schuldrecht Besonderer Teil, 16. Aufl. 2021 |
| Lorenz/Riehm, Lehrbuch zum neuen Schuldrecht, 2002 |
| Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 28. Aufl. 2021 |
| Medicus/Lorenz, Schuldrecht II, Besonderer Teil, 18. Aufl. 2018 |
| Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, 2020 |
| Musielak/Voit, Kommentar zur ZPO, 18. Aufl. 2021 |
| Musielak/Voit, Grundkurs ZPO, 15. Aufl. 2020 |
| Nomos Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2021 |
| Oechsler, Vertragliche Schuldverhältnisse, 2. Aufl. 2017 |
| Oetker/Maultzsch, Vertragliche Schuldverhältnisse, 5. Aufl. 2018 |
| Palandt, BGB, 80. Aufl. 2021 |
| Petersen, Examens-Repetitorium Allgemeines Schuldrecht, 10. Aufl. 2021 |
| Reinicke/Tiedtke, Bürgschaftsrecht, 3. Aufl. 2008 |
| Reinicke/Tiedtke, Kaufrecht, 8. Aufl. 2009 |
| Schlechtriem, Schuldrecht Besonderer Teil, 6. Aufl. 2003 |
| Schürnbrand/Janal, Examens-Repetitorium Verbraucherschutzrecht, 3. Aufl. 2018 |
| Soergel, Bürgerliches Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, 12. und 13. Aufl. 1990 ff |
| Staudinger, Eckpfeiler des Zivilrechts, 7. Aufl. 2020 |
| Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, Neubearbeitung 2012 ff |
1
Das BGB regelt die vertraglichen Schuldverhältnisse im 8. Abschnitt des 2. Buches (§§ 433 ff). Diese Regelung ist allerdings nicht abschließend. Zum einen haben sich in der Praxis als Folge des Grundsatzes der Vertragsfreiheit neue Vertragsformen ergeben, die nicht oder nur ansatzweise im BGB geregelt sind, wie z.B. das Leasing oder das Factoring. Zum anderen sind selbst im Bereich der im BGB vorgesehenen Vertragstypen die Regeln des allg. Schuldrechts, insbesondere des allg. Leistungsstörungsrechts, heranzuziehen, soweit nicht die §§ 433 ff eine abschließende Regelung darstellen. Besonders eng ist die Verzahnung des Rechts der vertraglichen Schuldverhältnisse mit dem allg. Leistungsstörungsrecht seit der 2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsmodernisierung im kauf- und werkvertraglichen Gewährleistungsrecht. Dort wird für die Rechtsbehelfe des Käufers bzw. des Werkbestellers bei Mängeln der Kaufsache bzw. des Werks in weitem Umfang auf die Rechtsbehelfe des allg. Leistungsstörungsrechts verwiesen, vgl. §§ 437, 634.
2
Eine sichere Beherrschung des allg. Leistungsstörungsrechts ist deshalb für die Lösung von Fällen aus dem Bereich der vertraglichen Schuldverhältnisse unerlässlich. Die Details können in diesem Buch nicht behandelt werden[1]. Es erscheint jedoch sinnvoll, kurz das dem allg. Leistungsstörungsrecht zugrunde liegende Regelungssystem und die wichtigsten Rechtsbehelfe aus diesem Bereich darzustellen.
3
Die wesentlichen Regelungen des allg. Leistungsstörungsrechts finden sich in den §§ 275 ff (allg. Vorschriften für Leistungsstörungen in Schuldverhältnissen), §§ 320 bis 326 (Besonderheiten bei gegenseitigen Verträgen) und §§ 346 ff (Rücktritt). Hinzu kommen einzelne Regelungen für bestimmte Teilbereiche: § 241 Abs. 2 verankert (einzelne) Nebenpflichten im Gesetz, § 311 Abs. 2 regelt das vorvertragliche Schuldverhältnis (als Grundlage für Schadensersatzansprüche aus culpa in contrahendo), § 311 Abs. 3 die Möglichkeit der Einbeziehung Dritter in das Schuldverhältnis. Eine Sonderregelung für die bereits bei Vertragsschluss vorliegenden Leistungshindernisse (einschließlich einer besonderen Schadensersatzvorschrift) enthält § 311a. Die §§ 313, 314 kodifizieren die Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage (WGG).
4
Das durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (SMG) neu geregelte allg. Leistungsstörungsrecht ist in seiner Struktur am besten vor dem Hintergrund seiner Entstehungsgeschichte zu verstehen.
5
Das Charakteristikum des früheren Leistungsstörungsrechts lag in seiner Differenzierungstiefe: Die verschiedenen Arten der Leistungsstörungen wurden grundsätzlich separat voneinander geregelt und jeweils eigenen Lösungssträngen unterworfen. Am Anfang der Fallbearbeitung stand demnach als entscheidende Weichenstellung die Einordnung der aufgetretenen Störung in die (vom Gesetz oder von der Rechtsprechung[1]) vorgegebenen Kategorien von Leistungsstörungen. Entsprechend dieser Einordnung folgte die Behandlung des Falles nach den für diesen Regelungsstrang vorgesehenen Regeln. Die Lösung wurde also „nach Unmöglichkeitsrecht“, „nach Verzugsrecht“ etc. gefunden.
6
In Abkehr von diesem Regelungssystem sahen die ersten Pläne zur Reform des Schuldrechts eine drastische Vereinheitlichung des Leistungsstörungsrechts vor. Die Grundidee bestand darin, alle Formen der Leistungsstörungen zu einem einheitlichen Tatbestand der Pflichtverletzung zusammenzufassen und diesem grundsätzlich einen einheitlichen Katalog von Rechtsfolgen gegenüberzustellen.
7
Das Leistungsstörungsrecht des SMG von 2002 stellt einen Kompromiss zwischen dem ursprünglichen BGB und den ersten, radikalen Reformplänen dar. Im Zentrum steht eine „Haupt- bzw. erste Spur“ mit einer einheitlichen Struktur, die im Grundansatz den radikalen Reformvorstellungen folgt, aber bei den einzelnen Rechtsbehelfen näher ausdifferenziert.
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8
Daneben gibt es eine „zweite Spur“ für diejenigen Fälle, in denen die primäre Leistungspflicht gemäß § 275 ausgeschlossen ist (z.B. infolge von Unmöglichkeit). Diese „zweite Spur“ folgt weitgehend einem eigenen Regelungsstrang, greift aber, wo es möglich ist, ihrerseits auf Instrumente der „ersten Spur“ zurück.
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9
Das System erschließt sich am besten, wenn man mit der zweiten Spur beginnt. Ausgangspunkt ist hier die Vorschrift des § 275, die bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die primäre Leistungspflicht des Schuldners ausgeschlossen ist (im Wesentlichen bei Unmöglichkeit und bei berechtigter Verweigerung der Leistung wegen Unverhältnismäßigkeit). Wenn ein Fall des § 275 Abs. 1–3 vorliegt, richten sich die rechtlichen Folgen, insbesondere die Rechte des Gläubigers, nach dem System der zweiten Spur; die entsprechenden Vorschriften werden in § 275 Abs. 4 genannt. Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich also nach den §§ 280, 283 bis 285 (Schadensersatz, Aufwendungsersatz, stellvertretendes commodum), § 311a (insbesondere Abs. 2 als Sondervorschrift für Schadensersatz bei anfänglich vorliegendem Leistungshindernis) und § 326 (Wegfall der Gegenleistungspflicht, Abs. 1–4; Möglichkeit zum Rücktritt unter erleichterten Voraussetzungen, Abs. 5).
10
Zu beachten ist, dass § 275 (und das damit verbundene Regelungssystem) nicht auf diejenigen Fälle beschränkt ist, in denen die Leistung in vollem Umfang unmöglich (bzw. nach § 275 Abs. 2, 3 ausgeschlossen) ist. Vielmehr erfasst die Vorschrift auch diejenigen Fälle, in denen beim Kauf- oder Werkvertrag eine mangelfreie Leistung der Sache unmöglich (bzw. nach § 275 Abs. 2, 3 ausgeschlossen) ist.
11
Wenn es sich nicht um einen Fall handelt, in dem die primäre Leistungspflicht des Schuldners nach § 275 ausgeschlossen ist, befindet man sich innerhalb der „ersten Spur“. Diese erfasst den größten Bereich der Leistungsstörungen, nämlich die Fälle der verspäteten Leistung (Verzug), der Schlechtleistung und der Nebenpflichtverletzungen. Auf eine Pflichtverletzung in diesem Sinne reagiert das BGB mit einem im Grundansatz einheitlichen Katalog von Rechtsbehelfen des Gläubigers, insbesondere mit dem Rücktrittsrecht (geregelt in §§ 323 ff) und dem Schadensersatzanspruch (geregelt in §§ 280 ff). Innerhalb dieser Rechtsbehelfe trifft das Gesetz gewisse Differenzierungen: So wird beim Schadensersatz die Grundnorm des § 280 Abs. 1 für bestimmte Schadensarten um besondere Voraussetzungen ergänzt, nämlich durch §§ 280 Abs. 3, 281 ff für den „Schadensersatz statt der Leistung“ und durch §§ 280 Abs. 2, 286 für den „Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung“. Das Rücktrittsrecht ist unterschiedlich ausgestaltet, je nachdem ob es sich um die Verletzung einer (nicht leistungsbezogenen) Nebenpflicht gemäß § 241 Abs. 2 handelt (dann gilt § 324) oder um eine andere Pflichtverletzung (dann gilt § 323).
12
Das eben geschilderte zweispurige System gilt nicht nur für den Bereich, den man im früheren Recht als Leistungsstörungsrecht im engeren Sinn bezeichnet hat. Es bezieht darüber hinaus auch die kauf- und die werkvertragliche Gewährleistungshaftung mit ein. § 433 Abs. 1 S. 2 und § 633 Abs. 1 ordnen die Pflicht zur Erbringung einer mangelfreien Leistung der primären Leistungspflicht des Schuldners zu. Die Mangelfreiheit ist also Inhalt der Leistungspflicht. Die mangelhafte Leistung ist deshalb eine Pflichtverletzung. Man kann diese Art der Pflichtverletzung als „Schlechtleistung“ bezeichnen. Zwar taucht dieser Begriff im Gesetz nicht auf, doch eignet er sich als einprägsamer Oberbegriff. Das Gesetz verwendet für die Schlechtleistung verschiedene Formulierungen. In § 281 spricht es davon, dass die Leistung „nicht wie geschuldet“ erbracht wird, während es in § 323 den Begriff der „nicht vertragsgemäßen“ Leistung verwendet. Die Unterschiede bei der Bezeichnung erklären sich aus der systematischen Stellung im Gesetz: Im Gewährleistungsrecht trifft das Abstellen auf die Mangelhaftigkeit genau den Kern der Sache. Bei § 323 dagegen verbietet sich der Rückgriff auf die Bezeichnung des Mangels, weil diese Vorschrift für alle gegenseitigen Verträge gilt, nicht nur für solche, die ein eigenes Gewährleistungsrecht mit Mangelbegriff vorsehen. Die Vorschrift des § 281 schließlich muss ausweislich ihrer systematischen Stellung auch andere Schuldverhältnisse als gegenseitige Verträge erfassen, weshalb hier ein noch weiter gefasster Begriff verwendet wird.
13
Das Gewährleistungsrecht kann – um im Bild zu bleiben – sowohl auf die „erste Spur“ als auch auf die „zweite Spur“ einbiegen. Letzteres ist der Fall, wenn die mangelfreie Erbringung der Leistung unmöglich ist.
14
Die Rechtsbehelfe, die das allg. Leistungsstörungsrecht dem Gläubiger gewährt, sind für die vertraglichen Schuldverhältnisse in zweierlei Hinsicht relevant:
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Zum einen greifen die Rechtsbehelfe von sich aus („aus eigenem Recht“) bei all denjenigen Leistungsstörungen, die durch die besonderen Gewährleistungsvorschriften des betreffenden Vertragstyps nicht (abschließend) geregelt sind. Dies gilt insbesondere für den Verzug, die Nebenpflichtverletzungen und häufig auch für die Fälle des § 275. Aber auch die Schlechtleistung kann unmittelbar zur Anwendung der Rechtsbehelfe des allg. Leistungsstörungsrechts führen, sofern die Vorschriften des betreffenden Vertragstyps keine Gewährleistungsregeln enthalten.
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Zum anderen sind die Rechtsbehelfe des allg. Leistungsstörungsrechts insoweit relevant, als das kauf- bzw. werkvertragliche Gewährleistungsrecht auf sie verweisen (§§ 437, 634).
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Eine ausführliche Darstellung des Rechtsbehelfssystems des allg. Leistungsstörungsrechts kann im Rahmen dieses Buches nicht erfolgen. Einige wichtige und problematische Bereiche, die im Laufe der weiteren Erörterungen immer wieder relevant werden, sollen jedoch im Folgenden kurz dargestellt werden.
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Es gibt grundsätzlich zwei Anspruchsgrundlagen für den Schadensersatz: § 311a Abs. 2 und §§ 280 ff. Die Abgrenzung zwischen beiden Normkomplexen ist einfach: Wenn es sich um einen Fall handelt, in dem die Leistungspflicht[1] bereits bei Vertragsschluss nach § 275 ausgeschlossen ist, richtet sich der Schadensersatzanspruch des Gläubigers nach § 311a Abs. 2. In allen anderen Fällen sind die §§ 280 ff einschlägig.
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Grundnorm für den Schadensersatzanspruch – und die eigentliche Anspruchsgrundlage – ist § 280 Abs. 1; dort sind die Grundvoraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aufgelistet: Schuldverhältnis, Pflichtverletzung und Vertretenmüssen (mit der Beweislastumkehr in S. 2).
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Für bestimmte Schadensarten stellt das Gesetz zusätzliche Voraussetzungen auf, nämlich für den Verzögerungsschaden in § 280 Abs. 2 i.V.m. § 286 (Voraussetzungen des Verzuges) und für den Schadensersatz statt der Leistung in § 280 Abs. 3 i.V.m. §§ 281–283. Handelt es sich weder um einen Verzögerungsschaden noch um Schadensersatz statt der Leistung (also um einen „einfachen“ Schaden, auch sonstiger Schaden genannt), so bleibt es einfach bei der Anwendung des § 280 Abs. 1.
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Aus der Struktur der §§ 280–283 ergibt sich, dass die Abgrenzung der einzelnen Schadensarten (Schadensersatz statt der Leistung, Verzögerungsschaden, einfacher Schaden) von erheblicher Bedeutung ist. Es ist nicht verwunderlich, dass die – in dieser Form durch das SMG neu eingeführte – Differenzierung zu intensiven Debatten geführt hat und in einigen Bereichen äußerst umstr. ist. Auf die Einzelheiten wird, soweit für die Zwecke dieses Buchs relevant, im Rahmen der jeweiligen Vertragsarten eingegangen. An dieser Stelle sollen daher einige grundsätzliche Ausführungen genügen.
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Ein Verzögerungsschaden (§§ 280 Abs. 1, 2, 286) liegt vor, wenn der Gläubiger Ersatz dafür verlangt, dass er die Leistung verspätet erhalten hat. Der Gläubiger will also die Leistung vom Schuldner nach wie vor haben und verlangt nur Ersatz für die infolge der Verzögerung eingetretenen Schäden (z.B. Nutzungsentgang während der Verzögerung).
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Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280 Abs. 1, 3, 281–283) liegt vor, wenn der Gläubiger die (Haupt-)Leistung des Schuldners nicht mehr haben und stattdessen sein Leistungsinteresse im Wege des Schadensersatzes (also i.d.R. in Geld) liquidieren will. Der Schadensersatz tritt also „an die Stelle“ der ursprünglich vom Schuldner geschuldeten Leistung.
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Einfacher Schadensersatz (§ 280 Abs. 1) liegt vor, wenn es sich weder um einen Verzögerungsschaden noch um Schadensersatz statt der Leistung handelt. Dies erfasst insbesondere die Fälle der Verletzung von Schutz- oder Nebenpflichten[2], z.B. bei c.i.c., und bestimmte Schadensposten, die der Gläubiger „neben“ der (nach wie vor gewünschten) (Haupt-)Leistung ersetzt haben will. Letzteres ist vor allem bei der Schlechtleistung denkbar; die genaue Abgrenzung ist dabei umstritten, vgl. dazu insbesondere Rdnr. 262 ff und Rdnr. 608 ff.
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Handelt es sich bei dem vom Gläubiger geltend gemachten Anspruch um Schadensersatz statt der Leistung, gelten gemäß § 280 Abs. 3 die besonderen Voraussetzungen der §§ 281 ff. Welche der Vorschriften der §§ 281–283 eingreift, richtet sich wiederum nach der Art der Pflichtverletzung:
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Handelt es sich um einen Fall der Schlechtleistung („nicht wie geschuldet“) oder der Leistungsverzögerung („nicht“), so greift § 281. Der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung setzt dann grundsätzlich den erfolglosen Ablauf einer angemessenen Nachfrist voraus; der Schuldner soll also eine „zweite Chance“ bekommen, bevor er auf das positive Interesse haftet. Darüber hinaus stellt § 281 Abs. 1 S. 2, 3 besondere Voraussetzungen für den Fall auf, dass der Gläubiger sog. Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangt.
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Fall 1: