Der Online-Handel muss vom Start weg genauso gut aufgestellt
sein, wie der stationäre Handel."

(Ralf Mager)

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© 2019 Reinders / Thönißen
Herstellung und Verlag: BoD – Books on Demand GmbH, Norderstedt

ISBN: 978-3-7448-5398-9
2. Auflage

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Daniela Reinders

Daniela Reinders absolvierte ein Studium der Rechtswissenschaften (Master of Laws) mit dem Schwerpunkt Arbeitsrecht, sowie ein wirtschaftswissenschaftliches Studium im Schwerpunkt Handel. Nach Tätigkeiten in der freien Wirtschaft ist sie seit 2004 als Dozentin im kaufmännischen Bereich in der Erwachsenenbildung tätig.

Frank Thönißen

Frank Thönißen absolvierte ein Studium der Wirtschaftswissenschaften mit dem Schwerpunkt Sozialpolitik, sowie eine kaufmännische und technische Ausbildung. Es folgten Tätigkeiten in der freien Wirtschaft im In- und Ausland. Seit 2001 ist er als Dozent im kaufmännischen Bereich in der Erwachsenenbildung tätig. Hier hat er sich in der Aus- und Weiterbildung im kaufmännisch-technischen Bereich auf Berufe der Automobilbranche spezialisiert.

Inhaltsverzeichnis
  1. rechtlicher Rahmen Handel
  2. Unternehmensformen
  3. Umweltschutz
  4. Beschaffung
  5. Logistik
  6. Onlineshop
  7. Grundlagen Kommunikation
  8. Organisatorische Rahmenbedingungen
  9. Technische Rahmenbedingungen
  10. Web-Programmierung
  11. Rechnungsbearbeitung
  12. Fachbegriffe E-Commerce
Einleitung

Die Anforderungen im Handel sind in den vergangen Jahren enorm gestiegen. Das ist einerseits auf den härteren Wettbewerb und andererseits auf den vermehrten Absatz über E-Commerce zurückzuführen. Dies bedeutet für den Handel weitreichende Veränderungen.

Daher wurde der Ausbildungsberuf Kaufmann /-frau im E-Commerce entwickelt, um den sich verändernden Anforderungen gerecht zu werden. Als kaufmännischer Ausbildungsberuf ist dieser auf den speziellen Wachstumsmarkt des E-Commerce zugeschnitten.

Kaufleute im E-Commerce sind in Unternehmen tätig, die ihre Waren online vertreiben. Das können Groß- und Außenhandelsunternehmen, Einzelhandelsunternehmen, Tourismusunternehmen oder Hersteller und Dienstleister sein. Die Ausbildung dauert im Regelfall drei Jahre. Durch das neue Berufsbild sollen Auszubildende systematisch an das stetig wachsende Online-Geschäft herangeführt werden. Dabei sollen sie auf die veränderten Anforderungen in Digitalisierung und Kundenverhalten reagieren können. Neben der Auswahl und dem Einsatz von Online-Vertriebskanälen gehören die Mitarbeit bei der Gestaltung und Bewirtschaftung des Warensortiments, der Vertragsanbahnung und –abwicklung im Online-Vertrieb sowie die Beschaffung zu ihren Aufgaben. Dazu kommen Kundenkommunikation, die Entwicklung und Umsetzung des Online-Marketings sowie die kaufmännische Steuerung und Kontrolle.

Nach Hälfte der Ausbildungszeit werden im Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung im Bereich Sortimentsbewirtschaftung und Vertragsanbahnung die Inhalte der ersten 15 Ausbildungsmonate schriftlich geprüft. Das Ergebnis geht mit 25% in die Gesamtnote ein. Der zweite Prüfungsteil umfasst die Bereiche Geschäftsprozesse, Kundenkommunikation, Wirtschafts- und Sozialkunde sowie ein Fachgespräch zu einem projektbezogenen Prozess im E-Commerce.

Im ersten hier vorliegenden Band finden sich die relevanten theoretischen Inhalte der ersten 15 Ausbildungsmonate gemäß Ausbildungsordnung. Die weiteren für Teil 2 der Abschlussprüfung relevanten Inhalte werden in Band 2 zusammengefasst.

Wir wünschen Ihnen viel Spaß bei der Durcharbeitung des Fachbuches verbunden mit dem gewünschten Erfolg in der Ausbildung!

Ihre Autoren

Frank Thönißen und Daniela Reinders

1. rechtlicher Rahmen Handel

1.1 Rechtssubjekte

An den Rechtsgeschäften sind sogenannte Rechtssubjekte (Rechtspersonen) beteiligt. Dies sind natürliche oder juristische Personen.

Natürliche Personen sind alle Menschen im Sinne des Gesetzes. Sie sind mit vollendeter Geburt bis zum Tod rechtsfähig und mit dem Erreichen bestimmter Altersstufen beschränkt oder unbeschränkt geschäftsfähig.

Unter Rechtsfähigkeit versteht der Gesetzgeber die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, rechtsgeschäftliche Willenserklärungen abgeben und entgegennehmen zu können. Da hier eine bestimmte Einsichtsfähigkeit der Rechtsfolgen gegeben sein muss hat der Gesetzgeber eine Staffelung in der Geschäftsfähigkeit vorgesehen:

Geschäftsunfähigkeit Beschränkte
Geschäftsfähigkeit
Geschäftsfähigkeit
  • alle natürlichen Personen unter sieben Jahren
  • Personen mit andauernder krankhafter Störung der Geistesfähigkeit
  • alle Personen zwischen sieben und achtzehn Jahren
  • bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters notwendig, bis dahin gilt der Vertrag als schwebend unwirksam
  • Ausnahme gem. sog. Taschengeldparagraph (§ 110 BGB)
  • Ausnahme der Jugendliche hat durch das Rechtsgeschäft nur einen rechtlichen Vorteil oder es handelt sich um Geschäfte im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, hier entfällt die Zustimmungserfordernis
  • alle natürlichen Personen ab achtzehn Jahren

Juristische Personen sind vom Gesetz wie natürliche Personen zu behandeln. Sie entstehen durch Eintragung in das jeweilige Register und sind immer über ihre Organe geschäftsfähig (z. B. über den Vorstand einer AG). Sie handeln durch die Organe, die in der jeweiligen Rechtsvorschrift oder Satzung benannt sind. Zu den juristischen Personen zählen die des öffentlichen Rechts (z. B. Gemeinden, Länder, Krankenkassen usw.) und die des privaten Rechts (z. B. GmbH, AG, e. V. usw.).

1.2 Rechtsobjekte

Rechtsobjekte sind Sachen und Rechte, sogenannte Gegenstände des Rechtsverkehrs. Hier unterscheidet man zwischen beweglichen (Mobilien) und unbeweglichen Sachen (Immobilien) sowie Rechten. Die beweglichen Sachen werden zudem in vertretbare (ersetzbar) und nicht vertretbare (einmalige) Sachen unterschieden. Wichtige Rechte sind Eigentum und Besitz. Eigentum ist dabei die rechtliche Herrschaft über eine Sache, während Besitz die tatsächliche Herrschaft über eine Sache beschreibt. Dem Eigentümer „gehört“ die Sache, der Besitzer „hat“ die Sache. Die Übertragung des Eigentums wird wie folgt geregelt:

Einigung und Übergabe

Auflassung und Eintragung ins Grundbuch

Das Eigentum an einer Sache kann nur durch den Eigentümer übertragen werden. Einzige Ausnahme ist der sogenannte gutgläubige Erwerb. Kauft jemand Ware von einem Verkäufer, dem die Ware nicht gehört, erwirbt er dennoch das Eigentum, wenn er den Umständen nach den Verkäufer für den Eigentümer halten kann. Dies gilt allerdings nicht für gestohlene Sachen, hier kann das Eigentum grundsätzlich nicht übertragen werden.

1.3 Rechtsgeschäfte

Grundlage für den Umgang der einzelnen Handelspartner miteinander sind die rechtlichen Rahmenbedingungen. Rechtsgeschäfte kommen durch die Willenserklärung einer oder mehrerer Personen zustande. Eine Willenserklärung ist eine rechtlich wirksame Absichtserklärung einer geschäftsfähigen Person, die zu einer bestimmten Rechtsfolge führt. Grundsätzlich können Willenserklärungen schriftlich, mündlich oder durch schlüssiges, sog. konkludentes, Handeln zustande kommen.

Es wird dabei zwischen einseitigen und zweiseitigen Rechtsgeschäften unterschieden.

Einseitige Rechtsgeschäfte sind solche, wo lediglich die Willenserklärung einer Person notwendig ist. Beispiel: Testament, Kündigung usw. Dabei können diese Willenserklärungen empfangsbedürftig oder nicht empfangsbedürftig sein. Empfangsbedürftige Willenserklärungen müssen zu deren Wirksamkeit beim Empfänger zugehen, d. h. die betreffende Person muss hiervon Kenntnis erlangen können. Beispiel für eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist die Kündigung. Bei nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen (z. B. dem Testament) ist die Willenserklärung auch gültig, ohne dass sie der betreffenden Person zugegangen ist.

Zwei- oder mehrseitige Rechtsgeschäfte sind solche, bei denen die Willenserklärung mehrerer Personen notwendig ist. Hier kommt das Rechtsgeschäft zustande, sobald die Willenserklärungen übereinstimmend sind. So entstehen Verträge durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, dem Antrag und der Annahme. Folgende wichtige zweiseitige Rechtsgeschäfte sind für das Wirtschaftsleben relevant:

1.3.1 Form Rechtsgeschäft

Grundsätzlich besteht für Verträge keine Formvorschrift. Allerdings hat der Gesetzgeber bei bestimmten Rechtsgeschäften auf die Vertragsfreiheit verzichtet und hier Formvorschriften vorgegeben. Werden diese nicht eingehalten ist der Vertrag nichtig. Dies gilt z. B. für den Kauf von Grundstücken. Folgende Formvorschriften werden unterschieden:

Schriftform Öffentliche
Beglaubigung
Notarielle
Beurkundung
Bestätigung des Ver- trages durch eigenhän- dige Unterschrift Beispiel:
Mietverträge länger ein Jahr, Ratenkäufe, Ausbildungsverträge usw.
notarielle oder öffent- liche Beglaubigung der Unterschrift Beispiel:
maschinenschriftliches Testament, Grund- buchantrag
Niederschrift und Beurkundung Echtheit des Vertragsinhaltes durch den Notar Beispiel:
Haus- und Grundstückskäufe, Eheverträge

1.3.2 Nichtigkeit und Anfechtbarkeit

Verträge können von Anfang an ungültig (nichtig) sein oder nachträglich ungültig werden (anfechtbar).

Nichtige Rechtsgeschäfte sind solche, die von Anfang an ungültig sind und keine Rechtsfolgen entwickeln. Gründe für eine Nichtigkeit sind z. B.:

Anfechtbare Rechtsgeschäfte können durch besondere Erklärung nachträglich ungültig werden. Gründe können sein:

Kein Anfechtungsgrund ist der sogenannte Motivirrtum, d. h. ein Vertragspartner hat sich in seinem Beweggrund vertan.

2. Unternehmensformen

2.1 Kaufmannseigenschaften

Jeder Kaufmann unterliegt den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches. Demnach ist Kaufmann, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Ein Handelsgewerbe ist dabei eine auf Dauer zur Gewinnerzielung ausgerichtete selbständige Tätigkeit, die einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert. Da die Kaufmannseigenschaft auch ohne Eintragung ins Handelsregister vorliegt, hat die entsprechende Eintragung deklaratorischen (beweisenden) Charakter. Dennoch ist die Eintragung verpflichtend. Ein solcher Kaufmann wird Ist-Kaufmann genannt.

Ein Kannkaufmann ist ein Gewerbebetrieb, der über keine kaufmännische Organisation verfügt und sogenannter Kleingewerbetreibender ist. Dieser kann sich, um die Kaufmannseigenschaft zu erlangen, freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen. Die Eintragung hat somit konstitutive (rechtserzugende) Wirkung.

Eine Kapitalgesellschaft ist ohne Rücksicht auf die Art des von ihr betriebenen Unternehmens allein wegen ihrer Rechtsform Kaufmann, ein sogenannter Formkaufmann. Die Kaufmannseigenschaft entsteht mit Eintrag ins Handelsregister (konstitutive Wirkung).

2.2 Firma

Unter Firma versteht man handelsrechtlich den Namen eines Unternehmens. Neben dem Firmenkern (Name des Kaufmanns, Gegenstand Unternehmen o. ä.) enthält die Firma auch den Firmenzusatz (Angabe Gesellschaftsverhältnis). Es wird zwischen Personenfirma (Inhabername), Sachfirma (Gegenstand Unternehmen), gemischte Firma (Name und Gegenstand) sowie Fantasiefirma (Fantasiename) unterschieden. Bei der Benennung des Unternehmens gelten dabei folgende Grundsätze:

2.3 Handelsregister

Das Handelsregister ist das amtliche Verzeichnis aller Kaufleute im Bezirk. Es wird beim zuständigen Amtsgericht geführt.

Das Handelsregister besteht aus zwei Abteilungen: Abteilung A für Einzelunternehmen und Personengesellschaften, Abteilung B für Kapitalgesellschaften.

2.4 Personengesellschaften

Die Auswahl der Rechtsform eines Unternehmens steht zu Beginn jeder unternehmerischen Tätigkeit. Dabei gibt es unterschiedliche Grundvoraussetzungen in der Gründung, sowie bei den Bestimmungen zur Beteiligung und Haftung. Man unterscheidet zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften.

Personengesellschaften entstehen durch den Zusammenschluss mehrerer Teilhaber, die sich die Rechte und Pflichten teilen. Es gibt keine Mindestgröße für das einzubringende Kapital. Ein wesentliches Merkmal ist, dass mindestens ein Teil der Gesellschafter zusätzlich mit dem Privatvermögen haftet. Dadurch erhöht sich die Kreditwürdigkeit dieser Unternehmungen. Zudem steht die persönliche Mitarbeit der Inhaber im Mittelpunkt.

Personengesellschaften werden im Handelsregister in Abteilung A eingetragen. Da es sich (außer bei der Einzelunternehmung) um kaufmännische Handelsbetriebe handelt, hat der Eintrag jeweils deklaratorische (rechtsbezeugende) Wirkung.

Folgende Personengesellschaften werden unterschieden:

2.4.1 Eingetragener Kaufmann / Einzelunternehmung

Das Einzelunternehmen ist ein Gewerbebetrieb, dessen Eigenkapital von einer Person aufgebracht wird. Dieser leitet das Unternehmen und haftet mit seinem gesamten Vermögen. Er trägt das Risiko ebenfalls alleine. Die Unternehmensform eignet sich besonders für kleine bis mittlere Unternehmen. Die Firma muss den Zusatz „eingetragener Kaufmann“, bzw. „eingetragene Kauffrau“ (e. K.) führen.

Der Alleininhaber ist Träger aller Rechte und Pflichten und trägt das alleinige Risiko. Er haftet mit dem gesamten Geschäfts- und Privatvermögen.

2.4.2 Offene Handelsgesellschaft – OHG

Die offene Handelsgesellschaft ist ein vertraglicher Zusammenschluss von zwei oder mehr Personen zum Betrieb eines Handelsgewerbes unter einer gemeinschaftlichen Firma. Dabei haften die Gesellschafter unbeschränkt. Die Rechte und Pflichten sind auf alle Gesellschafter gleichmäßig verteilt. Alle Gesellschafter haben Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis. Sie haften unmittelbar, unbeschränkt und solidarisch (d. h. mit dem gesamten Geschäfts- und Privatvermögen). Dadurch ist die Kreditwürdigkeit besonders hoch.

Die Gewinnverteilung erfolgt nach HGB wie folgt: Jeder Gesellschafter erhält 4% Verzinsung auf seine Einlage, ein möglicher Restgewinn wird nach Köpfen verteilt. Die Verlustbeteiligung erfolgt nach Köpfen. Vertraglich kann eine andere Gewinn- und Verlustverteilung vereinbart werden.

2.4.3 Kommanditgesellschaft - KG