Aktien und Steuern

Ein unerlässlicher Kompass für die richtige Strategie

 

von

Ludwig Reich

 

ISBN 978-3-8442-4194-5

© 2013, Bonn

published by: epubli GmbH, Berlin, www.epubli.de

B. Besteuerung des inländischen Aktionärs

Die Besteuerung des Aktionärs, der in Deutschland steuerlich ansässig ist, bestimmt sich danach, ob die Aktien dem Privatvermögen oder dem Betriebsvermögen des Aktionärs steuerlich zuzurechnen sind.

I. Aktie im Privatvermögen

1. Dividendenbesteuerung

Die Dividenden gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Sie werden nicht brutto ausgezahlt, sondern netto. Die auszahlende Stelle behält vom Bruttobetrag die Kapitalertragsteuer und den Solidaritätszuschlag ein (auf besonderen Antrag wird zusätzlich die Kirchensteuer einbehalten). Seit dem 01.01.2009 beträgt die Kapitalertragsteuer 25 % der Bruttodividende.[1] Der Solidaritätszuschlag wird in Höhe von 5,5 % der Kapitalertragsteuer erhoben. [2] Die Kapitalertragsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen, hier dem Aktionär. Zu diesem Zeitpunkt hat die Bank als auszahlende Stelle den Steuerabzug für Rechnung des Aktionärs vorzunehmen. [3] Es ergibt sich folgende Rechnung:

       Bruttodividende:                              70,175

./.    KapESt 25 %:                      ./.          17,543

./.    Solz 5,5 % v. 17,543:           ./.             0,9649

=     Nettodividende                                  51,667

Unter Berücksichtigung der Unternehmenssteuern liegt somit die Gesamtsteuerbelastung bis zu diesem Zeitpunkt bei insgesamt 48,33 % (100 – 51,667).

Kapitalertragsteuer: Dem Einbehalt der Kapitalertragsteuer kommt in der Regel eine Abgeltungswirkung zu, d.h. er ist definitiv und schließt die Besteuerung des Aktionärs ab.[4] Die Kapitalerträge werden in das zu versteuernde Einkommen nicht einbezogen[5] und die Kapitaleinkünfte werden im Rahmen der Veranlagung nicht erfasst, so dass auch eine Anrechnung nach § 36 Abs. 2 EStG nicht möglich ist. Ein Abzug tatsächlicher und nachgewiesener Werbungskosten, wie z.B. Finanzierungskosten, ist in diesem Zusammenhang ausgeschlossen.[6] Lediglich ein Sparer-Pauschbetrag in Höhe von EUR 801, bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten in Höhe von EUR 1602, kann abgezogen werden. [7]

- Günstigerprüfung: Liegt der persönliche Steuersatz unter dem Abgeltungssteuersatz von 25 % (z.B. durch Verrechnung mit Altverlusten) kann der Steuerpflichtige beantragen, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen in die allgemeine Veranlagung einbezogen und mit dem niedrigeren individuellen Steuersatz besteuert werden.[8] In diesem Fall führt die Anwendung des normalen Tarifes zu einer niedrigeren Einkommensteuer als die Anwendung des Sondertarifs der Abgeltungsteuer. Die Kapitalerträge müssen erklärt werden. Die tatsächlichen Werbungskosten, wie z.B. Finanzierungskosten, sind nicht abziehbar. [9]

- Teileinkünfte-Option: Auf Antrag kann ausnahmsweise die Abgeltungswirkung der Kapitalertragsteuer aufgehoben werden, wenn unternehmerische Beteiligungen vorliegen, d.h. der Steuerpflichtige an der Kapital-/Aktiengesellschaft zu mindestens 25 % oder zu mindestens 1 % beteiligt und beruflich für die Kapital-/Aktiengesellschaft tätig ist.[10][11][12]