Inhalt


 

Aktiengesetz

Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist

Aktiengesetz

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 17.7.2017 I 2446

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.1.1986 +++)
(+++ Zur Anwendung d. §§ 58, 152, 160, 209, 240, 256 u. 261
vgl. § 26g AktGEG +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 93 vgl. § 24 G v. 6.9.1965 I 1185 +++)
(+++ Zur Anwendung d. §§ 247 u. 260 vgl. § 72 GNotKG +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 139 Abs. 2 vgl. § 109 Abs. 3 Satz 3 KAGB +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 23 Abs. 5, §§ 150 bis 158, § 278 u. §§ 278 bis 290
vgl. § 140 Abs. 2 KAGB +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 58/2003 (CELEX Nr: 303L0058) vgl. V v. 10.11.2006 I 2553
Umsetzung der
EGRL 43/2006 (CELEX Nr: 306L0043)
EGRL 46/2006 (CELEX Nr: 306L0046) vgl. G v. 25. 5.2009 I 1102 +++)

Inhaltsübersicht

Erstes Buch  
Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277)  
  Erster Teil Allgemeine Vorschriften §§ 1 - 22
  Zweiter Teil Gründung der Gesellschaft §§ 23 - 53
  Dritter Teil Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter §§ 53a - 75
  Vierter Teil Verfassung der Aktiengesellschaft §§ 76 - 149
  1. Abschnitt Vorstand §§ 76 - 94
  2. Abschnitt Aufsichtsrat §§ 95 - 116
  3. Abschnitt Benutzung des Einflusses auf die Gesellschaft § 117
  4. Abschnitt Hauptversammlung §§ 118 - 149
    1. Unterabschnitt Rechte der Hauptversammlung §§ 118 - 120
    2. Unterabschnitt Einberufung der Hauptversammlung §§ 121 - 128
    3. Unterabschnitt Verhandlungsniederschrift. Auskunftsrecht §§ 129 – 132
    4. Unterabschnitt Stimmrecht §§ 133 - 137
    5. Unterabschnitt Sonderbeschluß § 138
    6. Unterabschnitt Vorzugsaktien ohne Stimmrecht §§ 139 - 141
    7. Unterabschnitt Sonderprüfung. Geltendmachung von Ersatzansprüchen §§ 142 - 149
  Fünfter Teil Rechnungslegung. Gewinnverwendung §§ 150 - 178
  1. Abschnitt Jahresabschluß und Lagebericht §§ 150 - 161
  2. Abschnitt Prüfung des Jahresabschlusses §§ 162 - 171
    1. Unterabschnitt (weggefallen) §§ 162 - 169
    2. Unterabschnitt Prüfung durch den Aufsichtsrat §§ 170 - 171
  3. Abschnitt Feststellung des Jahresabschlusses. Gewinnverwendung §§ 172 - 176
    1. Unterabschnitt Feststellung des Jahresabschlusses §§ 172 - 173
    2. Unterabschnitt Gewinnverwendung § 174
    3. Unterabschnitt Ordentliche Hauptversammlung §§ 175 - 176
  4. Abschnitt Bekanntmachung des Jahresabschlusses . §§ 177 - 178
  Sechster Teil Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung §§ 179 - 240
  1. Abschnitt Satzungsänderung §§ 179 - 181
  2. Abschnitt Maßnahmen der Kapitalbeschaffung §§ 182 - 221
    1. Unterabschnitt Kapitalerhöhung gegen Einlagen §§ 182 - 191
    2. Unterabschnitt Bedingte Kapitalerhöhung §§ 192 - 201
    3. Unterabschnitt Genehmigtes Kapital §§ 202 - 206
    4. Unterabschnitt Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln §§ 207 - 220
    5. Unterabschnitt Wandelschuldverschreibungen. Gewinnschuldverschreibungen § 221
  3. Abschnitt Maßnahmen der Kapitalherabsetzung §§ 222 - 240
    1. Unterabschnitt Ordentliche Kapitalherabsetzung §§ 222 - 228
    2. Unterabschnitt Vereinfachte Kapitalherabsetzung §§ 229 - 236
    3. Unterabschnitt Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien §§ 237 - 239
    4. Unterabschnitt Ausweis der Kapitalherabsetzung § 240
  Siebenter Teil Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung §§ 241 - 261
  1. Abschnitt Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen §§ 241 - 255
    1. Unterabschnitt Allgemeines §§ 241 - 249
    2. Unterabschnitt Nichtigkeit bestimmter Hauptversammlungsbeschlüsse §§ 250 - 255
  2. Abschnitt Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses §§ 256 - 257
  3. Abschnitt Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung §§ 258 - 261a
  Achter Teil Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft §§ 262 – 277
  1. Abschnitt Auflösung §§ 262 - 274
    1. Unterabschnitt Auflösungsgründe und Anmeldung §§ 262 - 263
    2. Unterabschnitt Abwicklung §§ 264 - 274
  2. Abschnitt Nichtigerklärung der Gesellschaft §§ 275 - 277
Zweites Buch  
Kommanditgesellschaft auf Aktien (§§ 278 - 290)  
Drittes Buch  
Verbundene Unternehmen (§§ 291 - 338)  
  Erster Teil Unternehmensverträge §§ 291 - 307
  1. Abschnitt Arten von Unternehmensverträgen §§ 291 - 292
  2. Abschnitt Abschluß, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen §§ 293 - 299
  3. Abschnitt Sicherung der Gesellschaft und der Gläubiger §§ 300 - 303
  4. Abschnitt Sicherung der außenstehenden Aktionäre bei Beherrschungsund Gewinnabführungsverträgen §§ 304 - 307
  Zweiter Teil Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Abhängigkeit von Unternehmen §§ 308 - 318
  1. Abschnitt Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Bestehen eines Beherrschungsvertrags §§ 308 - 310
  2. Abschnitt Verantwortlichkeit bei Fehlen eines Beherrschungsvertrags §§ 311 - 318
  Dritter Teil Eingegliederte Gesellschaften §§ 319 - 327
  Vierter Teil Ausschluss von Minderheitsaktionären §§ 327a - 327f
  Fünfter Teil Wechselseitig beteiligte Unternehmen § 328
  Sechster Teil Rechnungslegung im Konzern § 337
  Früheres Viertes Buch (weggefallen) §§ 339 - 393
Viertes Buch  
Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften (§§ 394 - 410)  
  Erster Teil Sondervorschriften bei Beteiligung von Gebietskörperschaften §§ 394 - 395
  Zweiter Teil Gerichtliche Auflösung §§ 396 - 398
  Dritter Teil Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften §§ 399 - 410

Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Erstes Buch
Aktiengesellschaft

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Wesen der Aktiengesellschaft

(1) Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen.
(2) Die Aktiengesellschaft hat ein in Aktien zerlegtes Grundkapital.

§ 2
Gründerzahl

An der Feststellung des Gesellschaftsvertrags (der Satzung) müssen sich eine oder mehrere Personen beteiligen, welche die Aktien gegen Einlagen übernehmen.

§ 3
Formkaufmann. Börsennotierung

(1) Die Aktiengesellschaft gilt als Handelsgesellschaft, auch wenn der Gegenstand des Unternehmens nicht im Betrieb eines Handelsgewerbes besteht.
(2) Börsennotiert im Sinne dieses Gesetzes sind Gesellschaften, deren Aktien zu einem Markt zugelassen sind, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum mittelbar oder unmittelbar zugänglich ist.

§ 4
Firma

Die Firma der Aktiengesellschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "Aktiengesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.

§ 5
Sitz

Sitz der Gesellschaft ist der Ort im Inland, den die Satzung bestimmt.

§ 6
Grundkapital

Das Grundkapital muß auf einen Nennbetrag in Euro lauten.

§ 7
Mindestnennbetrag des Grundkapitals

Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals ist fünfzigtausend Euro.

§ 8
Form und Mindestbeträge der Aktien

(1) Die Aktien können entweder als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet werden.
(2) Nennbetragsaktien müssen auf mindestens einen Euro lauten. Aktien über einen geringeren Nennbetrag sind nichtig. Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich. Höhere Aktiennennbeträge müssen auf volle Euro lauten.
(3) Stückaktien lauten auf keinen Nennbetrag. Die Stückaktien einer Gesellschaft sind am Grundkapital in gleichem Umfang beteiligt. Der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf einen Euro nicht unterschreiten. Absatz 2 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.
(4) Der Anteil am Grundkapital bestimmt sich bei Nennbetragsaktien nach dem Verhältnis ihres Nennbetrags zum Grundkapital, bei Stückaktien nach der Zahl der Aktien.
(5) Die Aktien sind unteilbar.
(6) Diese Vorschriften gelten auch für Anteilscheine, die den Aktionären vor der Ausgabe der Aktien erteilt werden (Zwischenscheine).

§ 9
Ausgabebetrag der Aktien

(1) Für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag oder den auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals dürfen Aktien nicht ausgegeben werden (geringster Ausgabebetrag).
(2) Für einen höheren Betrag ist die Ausgabe zulässig.

§ 10
Aktien und Zwischenscheine

(1) Die Aktien lauten auf Namen. Sie können auf den Inhaber lauten, wenn
1.
die Gesellschaft börsennotiert ist oder
2.
der Anspruch auf Einzelverbriefung ausgeschlossen ist und die Sammelurkunde bei einer der folgenden Stellen hinterlegt wird:
a)
einer Wertpapiersammelbank im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 des Depotgesetzes,
b)
einem zugelassenen Zentralverwahrer oder einem anerkannten Drittland-Zentralverwahrer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1) oder
c)
einem sonstigen ausländischen Verwahrer, der die Voraussetzungen des § 5 Absatz 4 Satz 1 des Depotgesetzes erfüllt.
Solange im Fall des Satzes 2 Nummer 2 die Sammelurkunde nicht hinterlegt ist, ist § 67 entsprechend anzuwenden.
(2) Die Aktien müssen auf Namen lauten, wenn sie vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden. Der Betrag der Teilleistungen ist in der Aktie anzugeben.
(3) Zwischenscheine müssen auf Namen lauten.
(4) Zwischenscheine auf den Inhaber sind nichtig. Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich.
(5) In der Satzung kann der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.

§ 11
Aktien besonderer Gattung

Die Aktien können verschiedene Rechte gewähren, namentlich bei der Verteilung des Gewinns und des Gesellschaftsvermögens. Aktien mit gleichen Rechten bilden eine Gattung.

§ 12
Stimmrecht. Keine Mehrstimmrechte

(1) Jede Aktie gewährt das Stimmrecht. Vorzugsaktien können nach den Vorschriften dieses Gesetzes als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden.
(2) Mehrstimmrechte sind unzulässig.

§ 13
Unterzeichnung der Aktien

Zur Unterzeichnung von Aktien und Zwischenscheinen genügt eine vervielfältigte Unterschrift. Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann von der Beachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden. Die Formvorschrift muß in der Urkunde enthalten sein.

§ 14
Zuständigkeit

Gericht im Sinne dieses Gesetzes ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, das Gericht des Sitzes der Gesellschaft.

§ 15
Verbundene Unternehmen

Verbundene Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§ 16), abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17), Konzernunternehmen (§ 18), wechselseitig beteiligte Unternehmen (§ 19) oder Vertragsteile eines Unternehmensvertrags (§§ 291, 292) sind.

§ 16
In Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen

(1) Gehört die Mehrheit der Anteile eines rechtlich selbständigen Unternehmens einem anderen Unternehmen oder steht einem anderen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte zu (Mehrheitsbeteiligung), so ist das Unternehmen ein in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen, das andere Unternehmen ein an ihm mit Mehrheit beteiligtes Unternehmen.
(2) Welcher Teil der Anteile einem Unternehmen gehört, bestimmt sich bei Kapitalgesellschaften nach dem Verhältnis des Gesamtnennbetrags der ihm gehörenden Anteile zum Nennkapital, bei Gesellschaften mit Stückaktien nach der Zahl der Aktien. Eigene Anteile sind bei Kapitalgesellschaften vom Nennkapital, bei Gesellschaften mit Stückaktien von der Zahl der Aktien abzusetzen. Eigenen Anteilen des Unternehmens stehen Anteile gleich, die einem anderen für Rechnung des Unternehmens gehören.
(3) Welcher Teil der Stimmrechte einem Unternehmen zusteht, bestimmt sich nach dem Verhältnis der Zahl der Stimmrechte, die es aus den ihm gehörenden Anteilen ausüben kann, zur Gesamtzahl aller Stimmrechte. Von der Gesamtzahl aller Stimmrechte sind die Stimmrechte aus eigenen Anteilen sowie aus Anteilen, die nach Absatz 2 Satz 3 eigenen Anteilen gleichstehen, abzusetzen.
(4) Als Anteile, die einem Unternehmen gehören, gelten auch die Anteile, die einem von ihm abhängigen Unternehmen oder einem anderen für Rechnung des Unternehmens oder eines von diesem abhängigen Unternehmens gehören und, wenn der Inhaber des Unternehmens ein Einzelkaufmann ist, auch die Anteile, die sonstiges Vermögen des Inhabers sind.

§ 17
Abhängige und herrschende Unternehmen

(1) Abhängige Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann.
(2) Von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen wird vermutet, daß es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist.

§ 18
Konzern und Konzernunternehmen

(1) Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefaßt, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (§ 291) besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist (§ 319), sind als unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt anzusehen. Von einem abhängigen Unternehmen wird vermutet, daß es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet.
(2) Sind rechtlich selbständige Unternehmen, ohne daß das eine Unternehmen von dem anderen abhängig ist, unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt, so bilden sie auch einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen.

§ 19
Wechselseitig beteiligte Unternehmen

(1) Wechselseitig beteiligte Unternehmen sind Unternehmen mit Sitz im Inland in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, die dadurch verbunden sind, daß jedem Unternehmen mehr als der vierte Teil der Anteile des anderen Unternehmens gehört. Für die Feststellung, ob einem Unternehmen mehr als der vierte Teil der Anteile des anderen Unternehmens gehört, gilt § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4.
(2) Gehört einem wechselseitig beteiligten Unternehmen an dem anderen Unternehmen eine Mehrheitsbeteiligung oder kann das eine auf das andere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben, so ist das eine als herrschendes, das andere als abhängiges Unternehmen anzusehen.
(3) Gehört jedem der wechselseitig beteiligten Unternehmen an dem anderen Unternehmen eine Mehrheitsbeteiligung oder kann jedes auf das andere unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben, so gelten beide Unternehmen als herrschend und als abhängig.
(4) § 328 ist auf Unternehmen, die nach Absatz 2 oder 3 herrschende oder abhängige Unternehmen sind, nicht anzuwenden.

§ 20
Mitteilungspflichten