Inhalt

 

Betriebsverfassungsgesetz

Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 4e des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651) geändert worden ist


08.03.2019

Betriebsverfassungsgesetz

Stand: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518;
  Zuletzt geändert durch Art. 4e G v. 18.12.2018 I 2651
§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 82 S. 16). § 75 idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient teilweise der Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 S. 16).

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1975 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. BetrVG Anhang EV;
nicht mehr anzuwenden gem. Art. 109 Nr. 3 Buchst. a
DBuchst. hh G v. 8.12.2010 I 1864 mWv 15.12.2010 +++)
(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 23/2001 (CELEX Nr: 301L0023)
EGRL 78/2000 (CELEX Nr: 300L0078) vgl. G v. 23.7.2001 I 1852 +++)

Inhaltsübersicht

Erster Teil Allgemeine Vorschriften §§ 1 bis 6
 
Zweiter Teil Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat §§ 7 bis 59a
  Erster Abschnitt Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats §§ 7 bis 20
  Zweiter Abschnitt Amtszeit des Betriebsrats §§ 21 bis 25
  Dritter Abschnitt Geschäftsführung des Betriebsrats §§ 26 bis 41
  Vierter Abschnitt Betriebsversammlung §§ 42 bis 46
  Fünfter Abschnitt Gesamtbetriebsrat §§ 47 bis 53
  Sechster Abschnitt Konzernbetriebsrat §§ 54 bis 59a
 
Dritter Teil Jugend- und Auszubildendenvertretung §§ 60 bis 73b
  Erster Abschnitt Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung §§ 60 bis 71
  Zweiter Abschnitt Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung §§ 72 bis 73
  Dritter Abschnitt Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung §§ 73a bis 73b
 
Vierter Teil Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer §§ 74 bis 113
  Erster Abschnitt Allgemeines §§ 74 bis 80
  Zweiter Abschnitt Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers §§ 81 bis 86a
  Dritter Abschnitt Soziale Angelegenheiten §§ 87 bis 89
  Vierter Abschnitt Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung §§ 90 bis 91
  Fünfter Abschnitt Personelle Angelegenheiten §§ 92 bis 105
  Erster Unterabschnitt Allgemeine personelle Angelegenheiten §§ 92 bis 95
  Zweiter Unterabschnitt Berufsbildung §§ 96 bis 98
  Dritter Unterabschnitt Personelle Einzelmaßnahmen §§ 99 bis 105
  Sechster Abschnitt Wirtschaftliche Angelegenheiten §§ 106 bis 113
  Erster Unterabschnitt Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten §§ 106 bis 110
  Zweiter Unterabschnitt Betriebsänderungen §§ 111 bis 113
 
Fünfter Teil Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten §§ 114 bis 118
  Erster Abschnitt Seeschifffahrt §§ 114 bis 116
  Zweiter Abschnitt Luftfahrt § 117
  Dritter Abschnitt Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften § 118
 
Sechster Teil Straf- und Bußgeldvorschriften §§ 119 bis 121
 
Siebenter Teil Änderung von Gesetzen §§ 122 bis 124
 
Achter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften §§ 125 bis 132

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Errichtung von Betriebsräten

(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.
(2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn
1.
zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder
2.
die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert.

§ 2
Stellung der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.
(2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Arbeitgebers oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen.
(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 3
Abweichende Regelungen

(1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden:
1.
für Unternehmen mit mehreren Betrieben
a)
die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats oder
b)
die Zusammenfassung von Betrieben,
wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient;
2.
für Unternehmen und Konzerne, soweit sie nach produkt- oder projektbezogenen Geschäftsbereichen (Sparten) organisiert sind und die Leitung der Sparte auch Entscheidungen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten trifft, die Bildung von Betriebsräten in den Sparten (Spartenbetriebsräte), wenn dies der sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats dient;
3.
andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen, soweit dies insbesondere aufgrund der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation oder aufgrund anderer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient;
4.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Gremien (Arbeitsgemeinschaften), die der unternehmensübergreifenden Zusammenarbeit von Arbeitnehmervertretungen dienen;
5.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer, die die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern erleichtern.
(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 keine tarifliche Regelung und gilt auch kein anderer Tarifvertrag, kann die Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.
(3) Besteht im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a keine tarifliche Regelung und besteht in dem Unternehmen kein Betriebsrat, können die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen. Die Abstimmung kann von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens oder einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft veranlasst werden.
(4) Sofern der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nichts anderes bestimmt, sind Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erstmals bei der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl anzuwenden, es sei denn, es besteht kein Betriebsrat oder es ist aus anderen Gründen eine Neuwahl des Betriebsrats erforderlich. Sieht der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung einen anderen Wahlzeitpunkt vor, endet die Amtszeit bestehender Betriebsräte, die durch die Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 entfallen, mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
(5) Die aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten gelten als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes. Auf die in ihnen gebildeten Arbeitnehmervertretungen finden die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung.

§ 4
Betriebsteile, Kleinstbetriebe