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Migration und Territorialbesitz - worauf gibt es ein Recht?


Migration und Territorialbesitz - worauf gibt es ein Recht?

Eine Analyse von David Millers Argumentation in „Immigration and Territorial Rights“ unter Einbezug ergänzender Texte
1. Auflage

von: Allegra Schiesser

15,99 €

Verlag: Grin Verlag
Format: EPUB, PDF
Veröffentl.: 14.05.2011
ISBN/EAN: 9783640914937
Sprache: deutsch
Anzahl Seiten: 29

Dieses eBook erhalten Sie ohne Kopierschutz.

Beschreibungen

Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Philosophie - Praktische (Ethik, Ästhetik, Kultur, Natur, Recht, ...), Note: Sehr gut, Universität Zürich (Philosophisches Seminar), Veranstaltung: Migration und Ethik, Sprache: Deutsch, Abstract: Miller versucht im Kapitel Immigration and Territorial Rights seines Buches National
Responsibility and Global Justice zu zeigen, dass es kein Recht auf Migration geben kann,
Staaten aber Territorialrechte etablieren und daher über Aufnahme oder Ausweisung entscheiden
können. Anhand des ersten Teils des Textes, in dem er der Frage nach einem Migrationsrecht
nachgeht, möchte ich aufzeigen, dass seine Argumentation nicht stichhaltig ist.
Dies werde ich anhand seiner Ausführungen zum Recht auf Bewegungsfreiheit aufzuzeigen
versuchen. Da Miller im Text constraints on freedom eine Definition von Freiheitseinschränkung
aufstellt, die auch auf Grenzen zutrifft, werde ich zudem untersuchen, inwiefern sich
dies auf seine Argumentation gegen ein absolutes Recht auf Bewegungsfreiheit auswirkt, und
ob er gemäss seiner eigenen Definition Grenzen nicht als Einschränkungen einstufen müsste.
Da ein Recht auf Bewegungsfreiheit aber nicht unbedingt gleich ein Recht auf Niederlassung
bedeutet, werde ich dann den zweiten Teil von Immigration and Territorial Rights heranziehen.
Miller argumentiert, dass Staaten Territorialrechte etablieren können, und sie daher Immigranten
abweisen können. Anhand von Lockes Theorie zum Erwerb von Eigentum, an die
sich Miller stark anlehnt, und Henry Georges Kritik daran möchte ich aufzeigen, dass Territorialrechte
nicht begründet werden können. Dann dürften Staaten, selbst wenn kein Recht auf
Migration etabliert werden kann, Immigranten nicht von der Einwanderung abhalten – Miller
wäre also widerlegt, selbst wenn man den ersten Punkt (kein Recht auf Migration) noch gelten
lässt.
Zum Schluss werde ich noch darlegen, dass Millers weitere Ausführungen zu Immigrationsbeschränkungen
von Staaten, die aufgrund ihres Selbstbestimmungsrechts legitim seien, aber
dennoch nicht vollständig verworfen werden müssen, da sie problemlos auch für eine politische
Gemeinschaft ohne Territorium gelten können.

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